Die rechtssichere Vermarktung von gewerblichen Immobilien und hierbei auch der rechtssichere Abschluss von gewerblichen Erbbaurechtsverträgen kann für die öffentliche Hand nur unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben erfolgen. Werden diese ggf. einschlägigen Vorgaben missachtet, kann dies erhebliche Konsequenzen bis zur Nichtigkeit des Erbbaurechtsvertrages bzw. zur Pflicht, diesen zu beenden/den Heimfall zu erklären, nach sich ziehen.