Wie funktioniert das Erbbaurecht?

Wer Eigentümer eines Gebäudes werden will, muss kein Grundstück dazu kaufen.

Schon seit gut 100 Jahren bietet sich durch das Erbbaurecht die Möglichkeit, Eigentum an einem Grundstück vom Eigentum hierauf stehender Gebäude zu trennen. Der Eigentümer eines Grundstücks räumt dazu als so genannter Erbbaurecht-Geber dem Erbbaurecht-Nehmer die Nutzung seines Grundstücks zur Bebauung ein, was im Grundbuch eingetragen wird. Der Erbbaurechts-Nehmer wird sodann alleiniger Eigentümer der Gebäude.

Wer Eigentümer eines Gebäudes werden will, muss kein Grundstück dazu kaufen.

In der Praxis werden Erbbaurechts-Verträge zumeist auf 60 bis 99 Jahre abgeschlossen. Diese Verträge können jedoch nach Auslaufen beliebig oft verlängert oder erneuert werden. Der Erbbaurecht-Nehmer zahlt für die Nutzung des Grundstücks einen Erbbauzins. Als alleiniger Eigentümer der darauf stehenden Gebäude stehen nur ihm aber auch etwa Mieteinnahmen hieraus zu. Überdies kann er das Erbbaurecht als so genanntes grundstücksgleiches Recht weiterverkaufen, beleihen, vererben oder auch verschenken. Gleiches ist auch dem Erbbaurecht-Geber als Eigentümer des Grundstücks möglich.

Grundsätzlich ist eine solche Aufspaltung auf allen Grundstücken möglich. Ganz gleich also, ob etwa die Gebäude auf dem Grundstück privat oder gewerblich genutzt werden. In der Praxis ist eine Wohn-Bebauung der häufigste Fall.

Zudem kann auch das Erbbaurecht zeitlich vor oder auch nach Bebauung auf ein Grundstück bestellt werden. Erfolgt die Bestellung auf einem bereits bebauten Grundstück, wird der Erbbaurecht-Nehmer dann Eigentümer der aufstehenden Gebäude. Entsprechend ist in diesem Fall für die Gebäude ein Kaufpreis an den Erbbaurecht-Geber zu entrichten.

Die rechtlichen Grundlagen des Erbbaurechts sind im Erbbaurechtsgesetz geregelt.

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